Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 – 10 S 30/16Zitiert von 11
- VG Freiburg, 29.10.2015 – 6 K 2929/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.08.2024 – 3 U 81/23Zitiert von 3
- LG Bonn, 21.07.2023 – 1 O 254/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.03.2010 – 8 A 316/09Zitiert von 4
- OLG Hamm, 05.11.2013 – 5 RBs 153/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- VG Köln, 27.05.2025 – 18 L 733/25
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
74 Entscheidungen zu § 21a StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/21a#abs-1 (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/21a#abs-2 (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.